I. Allgemeines

  1. Für die Vermietung von Baumaschinen und -Geräten gelten die nachfolgenden Bedingungen.
  2. werden vereinbarte Mietzeiten verlängert, so gelten die Bedingungen weiter, es sei denn, dass etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist.
  3. Abweichungen von diesen Bedingungen gelten nur wenn und insoweit vom Vermieter schriftlich bestätigt worden sind.
  4. Die Folgen von Unstimmigkeiten, welche sich bei mündlich, telefonisch oder telegrafisch erhaltenen Aufträgen ergeben, hat der Mieter zu vertreten.
  5. Sollten einzelne dieser Bedingungen rechtlich unwirksam sein, so bleiben davon der Auftrag und einzelne Bedingungen unberührt.

II. Übergabe des Gerätes, Mängelrüge und Haftung

  1. Der Vermieter hat das Gerät in betriebsfähigem Zustand zur Abholung bereit zu halten oder zum Versand zu bringen. Mi der Abholung/Absendung, auch wenn der Transport mit Fahrzeugen des Vermieters durchgeführt wird, geht die Gefahr der Beförderung auf den Mieter über.
  2. Dem Mieter steht es frei, das Gerät rechtzeitig vor Abholung/Absendung zu besichtigen.
  3. Verborgenen Mängel sind unverzüglich nach Inbetriebnahme des Gerätes durch den Mieter dem Vermieter anzuzeigen.
  4. Die Kosten zur Behebung etwaiger vom Vermieter zu vertretenden und von ihm anerkannter an der Mietsache trägt der Vermieter.
  5. Der Vermieter hat die von ihm anerkannten Mängel zu beseitigen. Er kann die Beseitigung auch durch den Mieter vornehmen lassen. Im letzteren Fall trägt der Vermieter höchstens die Kosten der Instandsetzung, wie sie ihm selbst entstanden wären. Die vereinbarte Mietzeit verlängert sich in beiden Fällen um die Zeit, die von der Anzeige des Mangels bis zu dessen Beseitigung verstreicht. Eine Miete ist für diesen Zeitraum nicht zu entrichten.
  6. Alle weitergeltenden Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere z.B. Ersatz von Schäden wegen Betriebsstörungen, wegen der Ansprüche Dritter oder Verletzung sonstiger Vertragspflichten, auch Nebenpflichten (z.B. Aufklärung über Behandlung und Überwachung des gelieferten Gegenstandes, Beachtung berufsgenossenschaftlicher Schutzvorrichtungen) werden ausdrücklich in vollem Umfang ausgeschlossen.

II. Berechnung und Zahlung der Miete.

  1. Der Mietberechnung wird die normale Schichtzeit von täglich bis zu 8 Stunden zugrundegelegt.
  2. Wurde eine Tagesmiete vereinbart, so ist der volle Mietsatz auch dann zu bezahlen, wenn die normale Schichtzeit nicht ausgenutzt worden ist.
  3. Arbeitstäglich über die Schichtzeit hinausgehende Stunden gelten als Überstunden, für die ein Zuschlag berechnet wird.
  4. Die vereinbarte Miete versteht sich ausschließlich für das Gerät selbst. Alle weiteren Kosten für Auf- und Abladen, Transport, Versicherung, Befestigung, Betriebsstoffe usw., werden gesondert berechnet.
  5. Die Miete ist im Voraus in bar und ohne Abzug zahlbar.
  6. Wird die geschuldete Miete durch den Mieter nicht vereinbarungsgemäß gezahlt oder kommt der Mieter aus anderen zwischen ihm und dem Vermieter bestehenden Geschäften in Zahlungsverzug oder ergeben sich andere wichtige Gründe (z.B. Wechselproteste) durch die eine Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter nicht mehr zumutbar ist, so ist der Vermieter berechtigt unverzüglich das Gerät ohne Anrufung des Gerichts wieder an sich zu nehmen. Der Mieter ist verpflichtet dem Vermieter den Zutritt zu dem Gerät und dessen Abtransport zu ermöglichen. Bestehen dem Vermieter aus der vorzeitigen Beendigung der vereinbarten Mietdauer, Kosten und andere nachweisbare Schäden, so hat der Mieter hierfür Ersatz zu leisten.
  7. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Vermieter bestrittener Gegenansprüche des Mieters sind ausgeschlossen.Ist die Miete nicht bezahlt worden, so haften dafür alle Vorbehaltsgegenstände aus früheren Geschäften zwischen den Vertragspartnern soweit der Zeitwert des Sicherungsgutes die Forderung nicht um mehr als 25% übersteigt.

IV. Beginn und Ende der Mietzeit und Rückgabe des Gerätes

  1. Die Mietzeit beginnt und endet mit dem vereinbarten Tag. Wünscht der Vermieter eine Verlängerung der vereinbarten Mietzeit, ist dies dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.
  2. Die Miete endet mit dem Tag, an dem das Gerät mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem anderen vereinbarten Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit dem Ablauf der vereinbarten Mietzeit.
  3. Bei Tagesmiete gilt der Tag der Übergabe und Rückgabe voll als Mietzeit. Eine diesen Bestimmungen entgegensprechende Regelung bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
  4. Der Vermieter haftet nicht für Schaden, die durch die Bedienung des Gerätes entstanden sind; er haftet ferner, nicht für Schäden, die durch das verschulden des von ihm gestellten Bedienungspersonals entstanden sind. Dieses Personal gilt ausschließlich als Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfe des Mieters.

V. Unterhaltspflicht des Mieters

  1. Der Mieter ist verpflichtet:

          a) das gemietete Gerät vor Überanspruchung in jeder Weise zu schützen

          b) die täglich anfallenden Pflege- und Wartungsarbeiten durchzuführen. Diese sind nach Herstellerangaben zu verrichten und sind der jeweiligen Betriebsanleitung zu entnehmen.

          c) für fach- und sachgerechte Wartung des Gerätes Sorge zu tragen und es während der Mietzeit in bertriebsfähigem Zustand zu halten.

        d) notwendige Instandsetzungsarbeiten, auch wenn sie durch höhere Gewalt verursacht worden sind, sofort fach- und sachgerecht unter Verwendung von Original oder gleichwertigen Ersatzteilen auf seine Kosten vornehmen zu lassen.

          e) das Gerät in ordnungsgemäßen, betriebsbereiten und kompletten Zustand zurückzuliefern.

  1. Wird das Gerät in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner in Abschnitt V. Ziff. 1 a-c vorgesehenen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so verlängert sich die Mietzeit um die Zeit, die zur Beschaffung der Ersatzteile und zur Durchführung der Vertragswidrig unterlassenen Instandsetzungsarbeiten erforderlich ist. Der Umfang der Mängel und Beschädigungen ist dem Mieter mitzuteilen und ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die Kosten der zur Behebung der Mängel erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind seitens des Vermieters dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten aufzugeben.
  2. Die erforderlichen Ersatzteile sind durch den Vermieter zu beziehen. Erklärt der Vermieter nicht unverzüglich auf Antrag des Mieters, dass er die benötigten Ersatzteile in derselben Frist und mit den gleichen Kosten, die der Mieter beschaffen kann, so ist der Mieter berechtigt, sich die Ersatzteile selbst zu besorgen.
  3. Der Vermieter ist berechtigt, das vermietete Gerät jederzeit zu untersuchen oder auch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern und ihm das Betreten der Baustelle zu erlauben.

VI. Pflichten des Mieters in besonderen Fällen

  1. Der Mieter darf einem Dritten das Gerät weder weitervermieten noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Gerät einräumen.
  2. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Plünderung oder dergleichen Rechte an einem anderen Gerät geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu unterrichten und den Dritten hiervon durch Einschreibebrief zu benachrichtigen.
  3. Verstößt der Mieter gegen die vorstehenden Bestimmungen zu 1. und 2., so ist er verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.

VII. Verlust des Mietgegenstandes

  1. Sollte es dem Mieter aus irgendwelchen Gründen, auch wenn er diese nicht zu vertreten hat, sowie in Fällen höherer Gewalt unmöglich sein, die obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Gerätes einzuhalten, so ist er verpflichtet, in natura zu leisten.
  2. Der Vermieter hat das Recht, statt des Naturalersatzes eine Entschädigung in Geld zu verlangen. In diesem Falle ist der Betrag zu leisten, der zur Beschaffung eines gleichwertigen am vereinbarten Rücklieferungsort und zum Zeitpunkt der Entschädigungsleistung erforderlich ist.

VIII. Sonstige Bestimmungen

  1. Die Ausübung eines Zurückobhaltungsrechtes und die Aufrechterhaltung mit Gegenforderungen durch den Mieter sind ausgeschlossen.
  2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Klagen in Urkunden- und Wechselprozess – ist, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtige oder zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, der Hauptsitz des Vermieters, oder – nach seiner Wahl – der Sitz seiner Zweitniederlassung. Der Vermieter kann auch am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters klagen.
  3. Der Mieter verpflichtet sich, das Gerät für die Dauer der Mietzeit gegen Schäden jeder Art, soweit versicherbar, infolge eine Geräte- oder Bauunfalles z.b., durch Verstöße des Bedienungspersonals, des Vermieters oder Mieters, Feuer Explosion und Kriegsnachfolgeschäden, jeglicher Gefahr bei Ver- und Entladung, sowie Beförderung, höhere Gewalt, zugunsten des Vermieters zu Versichern und die Deckungszusage der Versicherungsgesellschaft noch vor Versand/Abholung des Gerätes beim Vermieter vorzulegen. Der Versicherungsschein ist innerhalb von 14 Tagen nach Mietbeginn dem Vermieter auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.